Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
der Mens Automation GmbH, 73230 Kirchheim unter Teck
§1 Vertragsgrundlagen
1. Für alle unsere – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Andere Vertragsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.
2. Alle Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform.
3. Unsere Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung anerkannt.
4. Unsere Bedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne § 310 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Vertragspartner.
§2 Angebot und Annahme, Unterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Kundenbestellungen bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Bestellung durch uns. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart, fühlen wir uns an unsere Angebote 3 Monate gebunden.
2. An Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen und Software sowie alle weiteren Unterlagen und Informationen, die wir Kunden überlassen, stehen alle Rechte ausschließlich uns zu (Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung). Der Kunde hält diese Gegenstände geheim.
3. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefergegenstandes haben.
§3 Preise
1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Transport, Versicherung, Aufstellung und Montage zusätzlich zu vergüten. Für diese Nebenleistungen gelten die gleichen Vertragsbestimmungen.
3. Bei einer Lieferfrist von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen, soweit nach Vertragsschluß erhebliche Änderungen der Gehalts-, Energie-, Material oder Rohstoffkosten (insbesondere Kupfer und Metall) und/oder Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe eingetreten sind und wir diese Änderungen nicht zu vertreten haben.
§4 Zahlung, Abtretung
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; anfallende Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.
2. Wir behalten uns vor, nach Eingang der Bestellung eine Anzahlung zu verlangen, insbesondere bei Erstbelieferung von Kunden, bei einem hohen Auftragswert, bei Lieferungen ins Ausland und bei Verzug des Kunden. Gleichzeitig sind wir berechtigt, die Arbeit an dem Auftrag zu stoppen, bis die Anzahlung erfolgt ist.
3. Der Vertragspartner kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §247BGB ab Verzugsbeginn zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zahlungen des Kunden werden stets nach § 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§5 Lieferung und Leistung
1. Die genannten Liefer- und Leistungsfristen sind ca. – Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Frist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. §6 maßgebend.
2. Der Kunde ist eigenverantwortlich für: Technische Fragen abzuklären, Genehmigungen einzuholen und sonstige Vorraussetzungen. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet uns notwendige Informationen zu erteilen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen für die Durchführung des Auftrags ohne unser Verschulden nicht vorliegen.
3. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit der Kunde dadurch in seinem Vorhaben nicht behindert wird. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Bei Abrufaufträgen besteht die Verpflichtung, die gesamte Vertragsmenge bzw. die Restliefermenge soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab Vertragsabschluss abzurufen und abzunehmen. Dies gilt ebenso für speziell von Kunden benötigtes Material, welches von uns, zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen, kundenspezifisch bevorratet werden muss. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist die restliche Vertragsmenge unserem Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr zu liefern und in Rechnung zu stellen.
4. Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretene Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Krieg, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
6. Jede Mahnung und Fristsetzung bedarf der schriftlichen Form.
7. Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, maximal aber 5 % des Nettowertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. § 9 wird dadurch nicht berührt.
§6 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht bei Lieferung von Waren mit Bereitstellung im Werk auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Versand oder Transport durch eigene Transportpersonen, übernommen haben.
2. Bei Lieferung von Waren, die von uns aufgestellt oder montiert werden und bei Werkleistungen, geht die Gefahr auf den Kunden mit Erklärung der Abnahme über.
§7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab. Sobald das Eigentum auf den Kunden übergeht, entfällt die Abtretung.
3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware oder die neue Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Beim Weiterverkauf hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder Weiterverwendung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber Dritten tritt der Kunde bereits jetzt hiermit sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen.
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden – auch bei einem Dritten – die Vorbehaltsware zurückzuholen. Der Kunde tritt uns zu diesem Zweck die Herausgaberechte ab. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt des Vertrags. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§8 Rügepflicht, Gewährleistung
1. Der Kunde hat alle unsere Lieferungen und Leistungen bei Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich zu melden. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung.
2. Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl Nachbesserung vornehmen oder Ersatzlieferungen leisten. Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder wird sie unberechtigt verweigert oder verzögert, so kann der Kunde Preisminderung verlangen oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe des § 9 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
3. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen oder eine darüber hinausgehende Garantie übernommen haben und soweit nicht gesetzlich eine andere Verjährungsfrist zwingend vorgesehen ist. Für gebrauchte Gegenstände leisten wir keine Gewährleistung.
4. Soweit die Aufwendungen der Nacherfüllung sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, sind sie von uns nicht zu übernehmen, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen und vereinbarten Gebrauch der Ware.
5. Der Kunde wird uns in Mängelfällen unterstützen, indem er uns die Mängel genau beschreibt. Er gewährt uns die zur Mängeluntersuchung erforderliche Zeit und erlaubt uns, die Mängelbeseitigung bei uns im Werk, sofern wir dies für erforderlich halten.
6. Wenn wir bei Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferung Kosten zu tragen haben, trägt der Kunde den Mehraufwand, der durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 5 oder dadurch verursacht wurde, dass die Mängelbeseitigung durch unsachgemäße Veränderung unserer Lieferung oder Leistung erschwert war.
7. Wird die Mängelbeseitigung in den Fällen des Abs. 6 erheblich erschwert, so werden wir von unserer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn wir Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbringen und Mängel unserer Leistung oder Lieferung auf diesen Vorgaben beruhen.
§9 Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Körperschäden, bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
3. Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nach dem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Körperschäden und wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
§10 Verpflichtungen des Kunden bei Montageleistungen
1. Der Kunde bestätigt, dass ohne Sonderaufwand montiert werden kann. Vor Beginn von Montagearbeiten ist der Kunde verpflichtet die nötigen Angaben für die verdeckten Leitungen, (Wasser, Strom, Gas) und ähnliche Anlagen, sowie erforderliche statische Angaben unaufgefordert schriftlich zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die erforderlichen Gegenstände, soweit diese nicht Inhalt des Vertrages sind, unaufgefordert zur Verfügung stehen. Alle Vorarbeiten müssen bis zum Beginn unserer Arbeiten abgeschlossen sein, so dass unser Personal ohne Probleme und Verzögerung arbeiten kann.
3. Ohne abweichende Vereinbarung hat der Kunde folgende Kosten selbst zu tragen: Hilfskräfte, Werkzeug, branchenfremde Nebenarbeiten und Material, Gerüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Baumaterial, Hebezeuge, Energie, Wasser, Heizung, Beleuchtung, Einrichtungen für sichere Aufbewahrung der Maschinenteile, Arbeits- und Aufenthaltsräume, Sanitäre Anlagen, Maßnahmen zum Schutz unseres Personals (Schutzkleidung, Schutzvorrichtungen, soweit die Arbeitsumgebung für unsere Mitarbeiter nicht branchenüblich ist).
§11 Gerichtsstand
1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Erfüllungsort ist für alle Leistungen aus den Lieferverträgen unser Geschäftssitz.
§12 Schlussbestimmung
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des jeweiligen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese AGB bzw. der jeweilige Vertrag Regelungslücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrags insgesamt nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Vertragsparteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags möglichst weitgehend entspricht.
Stand: März 2012